Pflegezeit-Pflegeunterstützungsgeld

Was ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht es Beschäftigten, sich unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von sechs Monaten in Vollzeit oder Teilzeit von der Arbeit freistellen zu lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen (Pflegezeit). Neben der längerfristigen Pflegezeit ermöglicht das Pflegezeitgesetz auch eine kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Tagen, um unvorhergesehene pflegerische Herausforderungen zu bewältigen.

Voraussetzungen für die Pflegezeit

Wenn Sie die gesetzliche Pflegezeit beanspruchen möchten, ist es wichtig, folgende Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes zu beachten:

  • Pflegegrad des Angehörigen: Der zu pflegende Angehörige muss mindestens Pflegegrad 1 haben, was eine offiziell anerkannte Pflegebedürftigkeit bedeutet. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung belegt werden.
  • Ort der Pflege: Die Pflege sollte in der Regel zu Hause erfolgen.
  • Pflege von Kindern und Jugendlichen: Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen ist die Pflegezeit auch möglich, wenn diese teilweise in einer Spezialklinik oder anderen Einrichtungen betreut werden. Das berücksichtigt die besonderen Bedingungen bei der Pflege jüngerer Angehöriger.
  • Unternehmensgröße: Die Pflegezeit kann nicht von Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die in kleineren Betrieben mit 15 oder weniger Mitarbeitern arbeiten.

INFO

Welche Pflegebedürftigen gelten als nahe Angehörige?

Mit dem Pflegezeitgesetz hat der Gesetzgeber den Kreis der Menschen großzügig erweitert, die als „nahe Angehörige“ von Berufstätigen gepflegt werden können. Nunmehr können nicht nur Kinder ihre Eltern, Eltern ihre Kinder oder Geschwister ihre Brüder oder Schwestern pflegen.

Auch zum Beispiel

  • Stiefeltern,
  • Schwager und Schwägerin sowie
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner,

mit denen Berufstätige schon mindestens ein Jahr zusammenwohnen, werden als „nahe Angehörige“ anerkannt.

Für die Versorgung all dieser nahestehenden Menschen können Beschäftigte die kurzfristige Auszeit von der Arbeit, die kurzzeitige Pflegezeit oder die längerfristige Familienpflegezeit in Anspruch nehmen.

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