Nachbarschaftshilfe

Nachbarschaftshilfe

Dieser Entlastungsbetrag kann auch für Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden, sofern der Nachbarschaftshelfer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sein Angebot dadurch anerkannt wird.

Wer privat durch einen Nachbarn unterstützt wird, der die Anforderungen nicht erfüllt und somit nicht anerkannt ist, erhält dafür normalerweise keine finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse. 

Anerkennung als Nachbarschaftshelfer nach Landesrecht

Um die Nachbarschaftshilfe beispielsweise über den 125 Euro Entlastungsbetrag zu entschädigen, muss eine Selbstauskunft der helfenden Person vorliegen. Damit kann die Nachbarschaftshilfe anerkannt werden. Dabei können folgende Punkte – abhängig vom Bundesland – wichtig sein:

Bevor Sie beginnen, sollten Sie im ersten Schritt prüfen, ob Sie grundsätzlich als Nachbarschaftshelfer infrage kommen. Dafür müssen Sie in den meisten Bundesländern folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

  • Ehrenamt: Sie unterstützen ehrenamtlich gegen eine festgelegte Aufwandsentschädigung maximal bis zu 2 Pflegebedürftige . Somit besteht kein Beschäftigungsverhältnis, das mit einer Lohnzahlung einhergeht.
  • Anderer Haushalt: Sie wohnen nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person.
  • Keine Verwandtschaft: Es darf keine Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum zweiten Grad vorliegen. Das schließt folgende Personen aus: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister ebenso Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager und Schwägerinnen.
  • Keine Pflegeperson: Sie dürfen nicht gleichzeitig als eingetragene Pflegeperson tätig sein.
  • Grundqualifikation: In vielen Bundesländern wird eine Grundqualifikation vorausgesetzt, mit der Sie Fachkenntnisse nachweisen. Hierfür besuchen Sie in der Regel eine Schulung. Die Dauer und der Themenschwerpunkt können je nach Bundesland variieren.