Soziale Absicherung der Pflegeperson

Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen seit dem 1. Januar 2023

Pflegegrad der/des PflegebedürftigenArt der bezogenen LeistungBeitragshöhe in Euro pro Monat (West)Beitragshöhe in Euro pro Monat (Ost)
2Geldleistung170,50165,22
 Kombinationsleistung144,92140,44
 Volle ambulante Sachleistung119,35115,66
3Geldleistung271,53263,13
 Kombinationsleistung230,80223,67
 Volle ambulante Sachleistung190,07184,19
4Geldleistung442,03428,36
 Kombinationsleistung375,73364,10
 Volle ambulante Sachleistung309,42299,85
5Geldleistung631,47611,94
 Kombinationsleistung536,75520,15
 Volle ambulante Sachleistung442,03428,36

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen.

Eine Pflegeperson im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung ist eine Person, die eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in ihrer oder seiner häuslichen Umgebung pflegt. Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leistungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung, die im Folgenden näher erläutert werden.

Rentenversicherung

Die Pflegeversicherung zahlt für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die wenigstens zehn Stunden verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage eine oder mehrere pflegebedürftige Personen pflegen, Beiträge zur Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Beiträge werden bis zum Bezug einer Vollrente wegen Alters und Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Auch bei Bezug einer Teilrente können Beiträge gezahlt werden. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart.

Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge zwischen 119,35 und 631,47 Euro monatlich (Werte 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 115,66 und 611,94 Euro monatlich (Werte 2023 – neue Bundesländer).

Im Jahr 2023 werden die Pflegepersonen durch die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 641,66 und 3.395,00 Euro monatlich (Werte 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 621,81 und 3.290,00 Euro monatlich (Werte 2023 – neue Bundesländer) erhalten. Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegetätigkeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,43 und 34,01 Euro (Wert: 1. Januar 2023 – alte Bundesländer) beziehungsweise zwischen 6,32 und 33,41 Euro (Wert: 1. Januar 2023 – neue Bundesländer).

Unfallversicherung

Wer als Pflegeperson einen nahestehenden Menschen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn die oder der Pflegebedürftige in einer anderen Wohnung als die Pflegeperson wohnt.

Arbeitslosenversicherung

Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Das bedeutet: Die Pflegepersonen verlieren ihren Versicherungsschutz nicht und haben damit – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.

Diese Versicherungspflicht tritt nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit bereits pflichtversichert in der Arbeitslosenversicherung war oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hatte – in erster Linie also Arbeitslosengeld. „Unmittelbarkeit“ in diesem Sinne liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Versicherungspflicht oder dem Bezug der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der versicherungspflichtigen Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt. Besteht für die Pflegeperson bereits aus anderen Gründen – zum Beispiel im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung – eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung, geht diese Absicherung zudem vor. Die Beiträge werden bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen allein von der Pflegeversicherung getragen und an die Bundesagentur für Arbeit gezahlt. Für Pflegepersonen, die aufgrund ihrer Pflegetätigkeit nach dem bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Recht freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren, wird die freiwillige Versicherung seit dem 1. Januar 2017 als Pflichtversicherung (das heißt Beitragstragung allein durch die Pflegeversicherung) fortgesetzt, solange die Pflegetätigkeit geleistet wird.

Weiterzahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen während Urlaubs

Für die Dauer eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse weitergezahlt. Dadurch bleibt der Rentenanspruch für die Zeit des Urlaubs ungeschmälert bestehen und der Arbeitslosenversicherungsschutz erhalten.