Blindengeld

Blindenhilfe Landesblindengeld

Finanzielle Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen in Nordrhein-Westfalen (Stand 01.07.2022)

Nordrhein-Westfalen gewährt seh­einge­schränkten Menschen Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (Seh­behinderten­geld) bzw. Blindengeld.

Monatliche Leistungshöhe der Hilfe für hochgradig Sehbehinderte (Seh­behinderten­geld):

  • 77,00 Euro ( ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)

Monatliche Leistungshöhe des Blindengeldes:

  • Blinde Menschen ab dem 60. Lebensjahr erhalten 473,00 Euro
  • Volljährige blinde Menschen vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr erhalten 806,40 Euro
  • Minderjährige blinde Menschen erhalten 403,89 Euro

Kürzungen des Blindengeldes:

Pfle­ge­leis­tun­gen werden ab Pflegegrad 2 teilweise auf das Blindengeld angerechnet. Es werden gekürzte Beträge gezahlt.

  • Für blinde Menschen ab dem 60. Lebensjahr mit Pflegegrad 2: 302,36 Euro
  • Für blinde Menschen ab dem 60. Lebensjahr mit Pflegegrad 3-5: 314,95 Euro
  • Für blinde Menschen vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr mit Pflegegrad 2: 635,76 Euro
  • Für blinde Menschen vom 18. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahr mit Pflegegrad 3-5: 648,35 Euro
  • Eine Kürzung des Blindengeldes bei minderjährigen Menschen mit einem Pflegegrad findet nicht statt.
  • Blinden Menschen in einer Pflege- oder Seni­o­ren­ein­rich­tung wird das Blindengeld gekürzt. Mindestens erhalten sie die Hälfte des Ihnen zustehenden Blindengeldes.

Antragstellung:

Westfalen-Lippe

Land­schafts­verband Westfalen-Lippe
Fachbereich Soziales
Warendorfer Str. 26 – 28
48145 Münster
Tel. 0251 591 – 0

Das Antragsformular, die augenärztliche Bescheinigung sowie weitere Informationen zum Blindengeld und Ihren Ansprechpartner beim LWL
finden Sie hier.

Ein telefonisches Infor­ma­ti­ons­an­ge­bot gibt es montags bis donnerstags von 8.00 bis 20.00 Uhr unter 0251 591-5115.

Rheinland:

Land­schafts­verband Rheinland LVR
Dezernat Soziales und Integration LVR
Fachbereich Soziales
50663 Köln

Das Antragsformular und weitere Informationen erhalten Sie auf der Serviceseite des LVR.

3.4. Praxistipps

  • Beim Antrag auf Blindenhilfe sollten alle ärztlichen Unterlagen beigefügt werden. Der Arzt sollte nicht nur den Grad/Prozentsatz der evtl. verbliebenen Sehfähigkeit attestieren, sondern auch eine vorhandene Gesichtsfeldeinschränkung exakt angeben.
  • Steuerpflichtige mit Merkzeichen Bl können bei der Steuer unter bestimmten Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 € für den Veranlagungszeitraum 2021 (bis Veranlagungszeitraum 2020 waren es 3.700 €) absetzen. Näheres unter Pauschbetrag bei Behinderung.

4. Landesblindengeld

Die Bundesländer zahlen jedem Blinden Landesblindengeld.

Blinde, die sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer ähnlichen stationären Einrichtung befinden, erhalten in der Regel 50 % des Betrags, abweichende Regelungen siehe unten.

Wenn keine anderen Leistungen wie Pflegegeld, Zuschüsse bei Heimunterbringung etc. angerechnet werden, erhalten Blinde folgende Beträge:

4.10. Nordrhein-Westfalen

Blinde von 18 bis 59 Jahren: 806,40 € monatlich

Blinde ab 60 Jahren: 473 € monatlich

Blinde bis 17 Jahre: 403,89 € monatlich

Hochgradig Sehbehinderte ab 16 Jahren: 77 € monatlich

Leistungen für Menschen, die zusätzlich gehörlos sind, unter Merkzeichen TBl

5. Wer hilft weiter?

Bundesblindenhilfe ist beim Sozialamt, Landesblindengeld ist in der Regel beim Versorgungsamt zu beantragen.

Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. informiert z.B. über staatliche Leistungen und unterstützt bei der Beantragung von Blindengeld. DBSV-Geschäftsstelle, Rungestr. 19, 10179 Berlin, Telefon 030 285387-0, Fax 030 285387-200, E-Mail info@dbsv.orgwww.dbsv.org, Adressen der Landes- oder Regionalverbände unter www.dbsv.org > Über den DBSV > Struktur > Landesvereine.

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