Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt, Erholung benötigt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege (YEDEK BAKICI). Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu acht Wochen möglich.

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- Pflegegrad sahibinin ( Pflegebedürftige)
- Normal bakicinin (Pflegeperson)
- Gecici olarak bakacak olan YEDEK Bakicinin (Ersatzkraft)
- Hangi Ay yapildigi bilgilerini yaziniz.
Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege 2025
Mit dem am 26.05.2023 verabschiedeten Gesetz wird nun doch das Entlastungsbudget in einer Höhe von 3.539 Euro zum 01.07.2025 eingeführt. 1854+1685 = 3539 €
Damit einher geht auch eine Vereinheitlichung der Voraussetzungen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege:
- Es gilt nicht mehr die Voraussetzung von mindestens 6 Monaten vorangegangener häuslicher Pflege bei der Verhinderungspflege.
- Seit dem 1.1.2024 können Familien ab dem Zeitpunkt der Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 auch die Verhinderungspflege nutzen
- Die Höchstdauer der Verhinderungspflege steigt von 6 auf 8 Wochen wie bei der Kurzzeitpflege.
- Auch das halbe Pflegegeld wird dann für bis zu 8 statt wie bisher für bis zu 6 Wochen während der Verhinderungspflege weiterbezahlt.
Zu den nahen Verwandten und verschwägerten Personen bis zum 2. Grad im Sinne des §1589 BGB und § 1590 BGB gehören:
- Eltern, Großeltern
- Kinder, Enkelkinder
- Geschwister
- Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Stiefkinder,
- Stiefenkelkinder (Kinder des Ehe- / Lebenspartners)
- Schwiegereltern, Schwiegerkinder (Schwiegersohn / Schwiegertochter)
- Schwager und Schwägerin
- Schwiegerenkel (Ehe- / Lebenspartner der Enkel)
- Großeltern des Ehe-Lebenspartners
Zu den nicht nahen Verwandten und externen Dienstleistern gehören:
- Tante und Onkel
- Cousine und Neffe
- Freunde, Bekannte, Nachbarn
- Ehrenamtliche
- Alltagsbetreuer und Alltagsbegleiter
- Alltags- und Haushaltshilfen
- Ambulante Pflegedienste
- Tagespflegeeinrichtungen
- Professionelle Dienstleister
- Behinderteneinrichtungen
- Caritative Einrichtungen
Übersicht Maximalbeträge Verhinderungspflege bei Vertretung durch Mitbewohner oder Pflegepersonen mit Verwandtschaft bis zum zweiten Grad
In der folgenden Tabelle sehen Sie das übliche Pflegegeld, den 50-prozentigen Zuschlag sowie der Gesamtbetrag für den Fall, dass ein:e andere:r Verwandte:r oder Mitbewohner:in bei der Pflege einspringt.
Pflegegrad | Reguläres Pflegegeld pro Monat | Zuschlag zur Verhinderungspflege | Gesamtbetrag für die Verhinderungspflege durch eine:n nahe:n Verwandte:n oder Mitbewohner:in |
2 | 316,00€ | 158,00€ | 474,00€ |
3 | 545,00€ | 272,00€ | 817,50€ |
4 | 728,00€ | 364,00€ | 1.092,00€ |
5 | 901,00€ | 450,50€ | 1.351,50€ |
Verhinderungspflege bis 2418 € bis 30.06.2025
Wenn die private Pflegeperson verhindert ist, etwa in Urlaubfährt, Erholung benötigt oder krank ist, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege (YEDEK BAKICI). Dies nennt man Verhinderungspflege. Die Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen. Pro Kalenderjahr ist eine Verhinderungspflege von bis zu sechs Wochen möglich. Zudem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für eine Kurzzeitpflege (bis zu 806 Euro) zusätzlich für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während der Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt.