Kurzzeitpflege

Kurzzeitpflege

Ist jemand nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, etwa während einer Krisensituation bei häuslicher Pflege oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, so kommt eine Kurzzeitpflege in einer stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung in Betracht. . Es besteht ein Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege. Der noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden kann. Auf diese Weise kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege u. U. verdoppelt werden. Auch die Zeit für die Inanspruchnahme Kurzzeitpflege kann so maximal von vier auf bis zu acht Wochen erweitert werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird allerdings auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet Das hälftige Pflegegeld bei Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Tabelle Kurzzeitpflege

PflegebedürftigkeitLeistungen bei Kurzzeitpflege
Pflegegrad 1Bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Pflegegrade 2 – 51.774 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege von bis zu acht Wochen
Pflegegrade 2 – 5mit nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro

Dieser Betrag kann sich um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommener Verhinderungspflege auf bis zu 3.386 Euro (ab dem 01.01.2022) erhöhen.