Schwerbehindertenausweis

Was ist eine Behinderung?

Menschen sind behindert, wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen am gesellschaftlichen Leben dauerhaft nur beeinträchtigt teilhaben können.

Ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 haben Sie Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis.

Welche Rechte haben Sie mit einem Schwerbehindertenausweis?

Mit dem Schwerbehindertenausweis können unter anderem folgende Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden: 

  • Steuervergünstigungen, wenn Sie sich mit der Übermittlung der Daten an das zuständige Finanzamt einverstanden erklären
  • Kündigungsschutz für Arbeitnehmer
  • Zusatzurlaub für Arbeitnehmer
  • Sitzplatz in öffentlichen Verkehrsmitteln

Weitere Nachteilsausgleiche können Sie erhalten, wenn aufgrund Ihrer Behinderung folgende Merkzeichen festgestellt werden: 

  • G – erhebliche Gehbehinderung (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung oder Kraftfahrzeugsteuerermäßigung)
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sowie zu Parkerleichterungen)
  • B – Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr
  • RF – Ermäßigung des Rundfunkgebührenbeitrags
  • TBl – Taub/Blind (berechtigt zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)
  • H – Hilflosigkeit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung ohne Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung)
  • Bl – Blindheit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung ohne Kostenbeteilung und Kraftfahrzeugsteuerbefreiung sowie zu Parkerleichterungen)
  • Gl – Gehörlosigkeit (berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit Kostenbeteilung)

Wie hoch ist die Kostenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr?

Die Kostenbeteiligung beträgt zur Zeit 91,00 € (jährlich) bzw. 46,00 € (halbjährlich), wenn die Merkzeichen GaG oder Gl vorliegen.

Bei Nachweis von sozialen Gründen kann auf die Eigenbeteiligung verzichtet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Merkzeichen H oder Bl vor, entfällt die Kostenbeteiligung.

Wo kann ich die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder Kraftfahrzeugsteuerbefreiung beantragen?

Zuständig ist das Hauptzollamt Duisburg, Am Burgacker 30, 47051 Duisburg.

Durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz können behinderte Menschen ab 1.1.2021 bereits einen Grad der Behinderung (GdB) von 20 eine steuerliche Ermäßigung erhalten. Auf Antrag (siehe Downloads) wird eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt durch den Fachbereich ausgestellt, wenn in der Vergangenheit bereits eine Feststellung über einen GdB von 20 bis 40 getroffen wurde. 

Steuerliche Vorteile für Menschen mit Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung
von 20 ab dem 1.01.2021

Menschen mit Behinderungen können durch das neue Behinderten-Pauschbetragsgesetz ab 1.01.2021 bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 eine steuerliche Ermäßigung erhalten. 

Auf Antrag wird durch den Fachbereich Schwerbehindertenrecht bei einem GdB von 20 bis 40 eine entsprechende Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt, wenn in der Vergangenheit bereits eine Feststellung über eine vorliegende Behinderung getroffen wurde.
Einen entsprechenden Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung finden Sie unter Downloads.

Wichtig: Bisher ausgestellte Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt als Nachweis weiterhin der Schwerbehindertenausweis.

Weitere Informationen erhalten Sie beim

Amt für Soziales und Wohnen
– Fachbereich Schwerbehindertenrecht (50-24) –

Ludgeristr.12,
47057 Duisburg
Telefon (0203) 94000
Fax: (0203) 283-6950

sozialamt@stadt-duisburg.de sozialamt@stadt-duisburg.de;

Sollte eine persönliche Vorsprache dringend erforderlich sein, steht Ihnen für eine Terminvereinbarung folgende Telefonnummern zur Verfügung: 0203 -2836966

Sprech/Öffnungszeiten:

Persönliche Vorsprachen beim Fachbereich Schwerbehindertenrecht sind nicht erforderlich.
Wir versuchen Ihre Anliegen weitgehend telefonisch zu klären.
Infolge der Corona-Krise und der einzuhaltenden Abstandsregeln können persönliche Vorsprachen derzeit ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Montag und Donnerstag in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr) stattfinden.

  • gültiger Parkausweis für Schwerbehinderte

Diese Dienstleistung ist kostenlos.

Der Antrag auf die Einrichtung des Sonderparkplatzes kann durch die behinderte Person oder von einer entsprechend bevollmächtigten Person schriftlich oder persönlich gestellt werden. Bei persönlicher Antragstellung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. 

Mit dem Antrag ist der gültige Parkausweis für Schwerbehinderte sowie den Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt einzureichen.

Besondere Voraussetzungen:

Zusätzlich erforderlich ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt.

Zuständige Mitarbeiter/innen

NameZuständigkeitFunktionTelefon
Frau Melanie Acconci47166 (Alt-Hamborn), 47167, 47169, 47178, 47179Sachbearbeiterin0203 283-3313E-Mail