Befreiung

Zuzahlungen und Befreiung von der Zuzahlung

Bei zu hoher Belastung Befreiung von Zuzahlungen möglich

In einigen Bereichen medizinischer Behandlungen müssen gesetzliche Krankenversicherte Zuzahlungen leisten. Diese Zuzahlungen sollen niemanden über Gebühr belasten. Deshalb müssen Erwachsene nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens zuzahlen. 

Die Zuzahlungen

Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandsmitteln, Medikamente
Zuzahlung von zehn Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Arzneimittel. Die Zuzahlung ist in jedem Fall begrenzt auf die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Arzneimittels.

Heilmittel und häusliche Krankenpflege
Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten des Mittels oder der Leistung zuzüglich zehn Euro je Verordnung (bei häuslicher Krankenpflege auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt). Wenn zum Beispiel auf einem Rezept sechs Massagen verordnet werden, beträgt die Zuzahlung zehn Euro für diese Verordnung und zusätzlich zehn Prozent der Massagekosten.

Hilfsmittel
Zuzahlung von zehn Prozent für jedes Hilfsmittel (zum Beispiel Hörgerät, Rollstuhl), jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. In jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels. Ausnahmen bilden Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Inkontinenzhilfen): Zuzahlung von zehn Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal zehn Euro pro Monat.

Krankenhausaufenthalt
Zuzahlung von 10 uro pro Tag, aber begrenzt auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr.

Stationäre Vorsorge und Rehabilitation
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag, bei Anschlussheilbehandlungen begrenzt auf 28 Tage. Tage für vorhergehende Krankenhausaufenthalte werden bei Anschlussheilbehandlungen mit angerechnet.

Medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter
Zuzahlung von 10 Euro pro Tag.

Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe
Zuzahlung von 10 Prozent pro Tag, jedoch höchstens 10 Euro und mindestens 5 Euro.

Künstliche Befruchtung
Drei Versuche, die von der Krankenkasse zu jeweils 50 Prozent bezahlt werden. Die weiteren 50 Prozent tragen die Versicherten. Altersbegrenzung für Frauen zwischen 25 und 40 Jahren, für Männer bis 50 Jahre. Viele Krankenkasse im Rahmen von Satzungsleistungen einen Teil der Kosten.

Empfängnisverhütung
Die Empfängnisverhütung wird nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr übernommen, ab 18 Jahren muss eine Zuzahlung geleistet werden.

Zahnersatz
Die Krankenkassen zahlen Festzuschüsse zu den Kosten von Zahnersatz, die Zuzahlung orientiert sich am Befund, nicht an der Behandlungsmethode. Die restlichen Kosten trägt der Versicherte.

Belastungsgrenzen

Zuzahlungen beim Medikamentenkauf oder bei anderen Leistungen müssen gesetzlich Versicherte nur bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze leisten. Alle Zuzahlungen werden für das Erreichen der Belastungsgrenze berücksichtigt. Daher sollten alle Zuzahlungsbelege von gesetzlich Versicherten gesammelt werden. Versicherte, die ihre Belastungsgrenze erreicht haben, werden auf Antrag von ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit. Kinder und Jugendliche sind immer von der Zuzahlung befreit. Nicht zu den Zuzahlungen gehören Eigenanteile, zum Beispiel bei der zahnärztliche Behandlung.

Die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten darf zwei Prozent der Bruttoeinnahmen nicht überschreiten. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von ein Prozent der Bruttoeinnahmen. Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren – zum Beispiel Gehalt, Renten, Versorgungsbezüge, Kapital-Zinsen und Mieteinnahmen. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein. Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

Wenn sich eine Überschreitung der Belastungsgrenze durch Zuzahlungen im voraus absehen läßt, können die Betroffenen die Befreiung von Zuzahlungen bereits im voraus beantragen. Sie zahlen dann die Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze für das Folgejahr bei der Krankenkasse ein und erhalten einen Befreiungsausweis für das nächste Jahr. Auf das Sammeln von Belegen kann dann verzichtet werden. Eine Rückerstattung eventuell zuviel gezahlter Zuzahlungen ist im Jahr der Befreiung nicht möglich.

Wechselt ein für ein Kalenderjahr bereits befreiter Versicherter zu einer anderen Krankenkasse, akzeptiert diese grundsätzlich die Feststellungen der bisherigen Krankenkasse und befreit den Versicherten für denselben Zeitraum, für den bereits eine Befreiung vorlag.

Für chronisch Kranke beträgt die Belastungsgrenze nur 1 Prozent
Chronisch kranke Menschen müssen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von einem Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten. Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien zutreffen:

  • Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung von 60 Prozent oder mehr,
  • Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III,
  • der Patient muss aus Sicht des Arztes dauerhaft medizinisch versorgt werden, da sich sonst seine Krankheit lebensbedrohlich verschlimmert, seine Lebenserwartung gemindert oder seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird.